MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MMVO / MAR)

 


Europäische Marktmissbrauchsverordnung (MMVO/MAR) in Kraft

Überwiegend zum 03.07.2016 sind die Vorschriften der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MMVO, bzw. Market Abuse Regulation, EU Nr. 596/2014; kurz: MAR) in Kraft getreten. Diese haben die wesentlichen Teile des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Ad-hoc-Publizität, Managers' Transactions und Insiderliste durch ihre unmittelbar geltenden Vorschriften ersezzt. Für die Anwendungspraxis ergibt sich dadurch wenig Neues, da die materiellen Regelungen im Wesentlichen den bis dato geltenden - ohnehin überwiegend unionsrechtlich geprägten - Paragraphen entsprechen; lediglich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Insiderinformation wurde in weiten Teilen als geltendes Insiderrecht kodifiziert, was wiederum an der Anwendung für die Praxis nichts verändert.

Wirklich neu ist somit vor allem die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs. Die MMVO weitet klassische Informationspflichten des geregelten Marktes (iS.d. Unionsrechts, d.h. des organisierten Marktes i.S.d. WpHG) auf weitere Handelsplätze i.S.d. Unionsrechts aus, namentlich multilaterale Handelssysteme (multilateral trading facilities - MTF) - wozu der Freiverkehr gehört (inkl. M:access und Scale) - und organisierte Handelsysteme (organised trading facilities - OTF), sofern die Finanzinstrumente des Emittenten auf dessen Initiative in diese Handelsplätzen einbezogen werden sollen bzw. wurden. Daraus ergibt sich, dass nicht nur börsennotierte Aktiengesellschaften verpflichtet sind, eine Insiderliste zu führen, sondern von dieser Pflicht werden auch kleinere Aktiengesellschaften erfasst. Ebenso ist es durch die MMVO auch für kleinere Emittenten erforderlich, über bestimmte Geschäftsvorfälle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) Meldung zu machen und diese ad hoc zu veröffentlichen (oder zumindest einen Aufschubbeschluss zu fassen). Somit trifft die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität von Insiderinformationen, inklusive der Selbstbefreiung von der Ad-hoc-Pflicht, von nun an alle Aktiengesellschaften, unabhängig davon wie und wo ihre Anteile gehandelt werden. Zudem obliegt es ab 03.07.2016 jedem Emittenten, sämtliche Eigengeschäfte von Führungskräften - sog.  "Managers' Transactions" - anzuzeigen und publik zu machen.

Mit Geltung der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen ( EU) 596/2014 und ( EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten („KMU-Wachstumsmarkt-Verordnung“) mit Wirkung zum 01.01.2021 hat der Unionsgesetzgeber zudem teilweise formal Erleichterungen für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten geschaffen, um diese Ausprägung Multilateraler Handelssysteme für kleine und mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen.

 

Insider-Informationen 

Ad-hoc-Publizität 

Managers' Transactions

Insiderliste